Fluchtwege

Not- und Sicherheitsbeleuchtung

Sind aufgrund der Tätigkeit der Beschäftigten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux (lx) vorhanden sein (BGV A 1).

Sicherheitsbeleuchtung

Nach DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ unterscheidet man nach:

1. Sicherheitsbeleuchtung: Sie soll das gefahrlose Verlassen eines Raums oder eines Gebäudes bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gewährleisten.

2. Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: Zum Schutz von Personen, die sich in potenziell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden. Sie soll es ermöglichen, angemessene Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienpersonals und anderer in den Räumen befindlicher Personen zu treffen.

3. Antipanikbeleuchtung: Sie soll den Ausbruch von Panik vermeiden und sicher zu einem Rettungsweg führen.
 

Die BGR 216 „Optische Sicherheitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung)“ betrachtet „Optische Sicherheitsleitsysteme“ als Oberbegriff für elektrisch betriebene und lichtspeichernde Leitsysteme. Sicherheitsleitsysteme sind insbesondere dann erforderlich, wenn durch Ausfall der künstlichen Beleuchtung Menschen gefährdet werden können. Eine weitere Gefährdung in diesem Zusammenhang ist z.B. ein Brand und die damit verbundene Rauchentwicklung. Die BGR 216 definiert zusätzlich die Begriffe:

Optische Sicherheitsleitsysteme sind Leitsysteme, die mithilfe optischer Markierungen, Kennzeichnungen, Sicherheitszeichen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben, um Personen zu einem Ausgang oder sicheren Bereich zu führen.

Rettungszeichenleuchte ist eine Formleuchte, auf der ein Sicherheitszeichen angebracht ist; sie dient der Kennzeichnung der Rettungswege.

Die LV 41 „Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten“ des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) gibt im Abschnitt „Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsleitsysteme und Sicherheitszeichen“ eine praxisorientierte Information zu wesentlichen Fragestellungen dieses Themenbereichs.

Zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung müssen die Anlagen mit geeigneten Notstromversorgungssystemen ausgestattet sein. Umfang und Art der Notstromversorgung richtet sich nach der jeweiligen Anlagenkonfiguration. Dabei sind sowohl zentrale als auch dezentrale Lösungen möglich. Man unterscheidet zwischen:

  •  Einzelbatteriesystem
  • Zentralbatteriesystem
  • Gruppenbatteriesystem
  • Ersatzstromaggregat
  • zweite Netzeinspeisung
     

Unter Verwendung von Notlichteinbauelementen (NLE) können z.B. auch handelsübliche Leuchten als Einzelbatteriesicherheitsleuchten eingesetzt werden. Bei Netzausfall übernimmt das NLE die Spannungsversorgung des Leuchtmittels und versorgt dieses je nach Anforderung für eine bzw. drei Stunden.

Anforderungen für Sicherheitsbeleuchtung sind in VDE 0108 „Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“ Teil 1 bis 8 geregelt. Die Regelungen gelten insbesondere für:

  •  Teil 1 Allgemeines
  • Teil 2 Versammlungsstätten
  • Teil 3 Geschäftshäuser und Ausstellungsstätten
  • Teil 4 Hochhäuser
  • Teil 5 Gaststätten
  • Teil 6 Geschlossene Großgaragen
  • Teil 7 Arbeitsstätten
  • Teil 8 Fliegende Bauten
     

Die Vorschriften enthalten Angaben zu:

  •  Mindestbeleuchtungsstärke
  • Betriebsdauer
  • Art der zulässigen Ersatzstromquelle
  • Umschaltzeit auf die Ersatzstromquelle 
  • Forderung zur Beleuchtung der Rettungswege
  • Forderungen zur Beleuchtung der Rettungszeichen
  • Anforderungen an Prüfung, Wartung und Instandhaltung
     

SZ: Sicherheitszeichen
SZL: Sicherheitszeichenleuchte
SBF: Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege
* z.B. Räume, in denen mit offenen radioaktiven, explosionsgefährlichen oder toxischen Stoffen umgegangen wird
** Bei der Berechnung der Grundfläche des Arbeitsraums sind die Grundflächen der einzelnen Räume, die jeweils kleiner als 2.000 m2 sind, zu addieren, wenn diese gemeinsame Fluchtwege, z.B. Flure, Treppenhäuser oder Tunnel, haben.

Da die Installation eines Leitsystems von verschiedenen, sich teilweise überlagernden Bedingungen abhängig ist, ist die Planung durch einen Sachkundigen erforderlich. Sachkundig können z.B. entsprechende Fachfirmen sein.

Die Notwendigkeit und der Umfang der Leitsysteme werden durch die Gefährdungsermittlung und -beurteilung für den betreffenden Bereich entschieden. Besonders zu beachten ist dabei, dass im Fall eines Brands die Rauchentwicklung zu einer Sichtbehinderung im oberen Raumbereich führt. In diesem Bereich angebrachte Rettungszeichen können ggf. durch den Rauch nicht mehr erkennbar sein. Mit bodennahen Leitsystemen kann man die über einen bestimmten Zeitraum rauchfreie Zone für eine Orientierung nutzen.

Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

Für die beleuchteten Kennzeichen werden größere Erkennungsweiten unterstellt als bei unbeleuchteten Zeichen. Dabei wird auch noch unterschieden nach beleuchteten und hinterleuchteten Zeichen.

Die Beeinflussung durch Rauch kann jedoch zu einer deutlichen Reduzierung der Erkennungsweite führen.

Nach DIN 4844-1 und DIN EN 1838 errechnet sich die Erkennungsweite „l“, unter der ein Rettungszeichen sicher erkannt werden kann, über die Höhe des Zeichens „h“ multipliziert mit dem Distanzfaktor „Z“.

l = h x Z

Für hinterleuchtete Zeichen gilt Z = 200, für beleuchtete Zeichen gilt Z = 100. Das bedeutet, ein beleuchtetes Schild muss bei gleicher Erkennungsweite doppelt so groß sein wie eine Rettungszeichenleuchte.

Werden lichtspeichernde Leitsysteme eingesetzt, so können die nachfolgenden Richtwerte (Quelle: LV 41) angewendet werden:

  •  Leitmarkierungen 5 bis 10 cm breit
  • Leuchtdichten ausreichend groß, z.B. bei 5 cm breiten Leitmarkierungen > 80 mcd/m2 noch nach 10 min
  • Leitmarkierungen bis 60 min nachleuchtend
  • Markierung an Trittkanten = 1 cm breit (Durch geeignete Mittel muss der Niveauunterschied – Höhenunterschied – kenntlich gemacht werden.)
  • Umrandung von Fluchttüren und Notausgängen = 2 cm breit
  • Türgriffe lang nachleuchtend gestalten
  • Unterbrechung in lang nachleuchtenden Leitmarkierungen = 0,3 m
  • Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen so kennzeichnen, dass der Beginn, der Verlauf und das Ende eindeutig erkennbar sind.
     

In Gebäuden mit erhöhter Gefährdung (große zusammenhängende oder mehrgeschossige Gebäudekomplexe, hoher Fremdpersonenanteil oder hoher Personenanteil mit geringer Mobilität) sollten bodennahe elektrisch betriebene Sicherheitsleitsysteme errichtet werden, da diese wegen der höheren Leuchtdichte besser erkennbar sind. Es können auch niedrig montierte Leuchten eingesetzt werden. (Beleuchtungsstärke mindestens 1 lx, gemessen in einer Höhe von 10 cm über dem Fußboden und einem Abstand von 50 cm von der Wand, auf der die Leuchten montiert sind.)